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zeroseven design studios

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für den Wareneinkauf und die Bestellung von Leistungen der zeroseven design studios GmbH (im Folgenden „zeroseven“ genannt)

 

1.Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
aDiese AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
bDie Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezieht sich auf das Vertragsverhältnis unabhängig von der Art des Vertrags, sei es Kauf-, Werk-, Dienst- oder ein anderer Vertragstyp. „Auftragnehmer“ bezeichnet den Vertragspartner, der die Hauptleistung erbringt, "Auftraggeber" bezeichnet zeroseven.
cDiese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Vertrag im eigenen Namen oder im Namen Dritter abschließt.
dDiese AEB gelten in ihrer bei Vertratgsschluss aktuellen Fassung ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder für den Auftraggeber ungünstige ergänzende AGB des Auftragnehmers werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber diesen nicht gesondert widersprochen hat.
eDiese AEB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer in der beim letzten Vertragsschluss gültigen Fassung, ohne dass wir im Einzelfall auf sie hinweisen müssen.
fEinseitige Willenserklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen der Schriftform.
gDer Begriff „EDV-technische Entwicklungsleistungen“ umfasst Leistungen des Auftragnehmers  wie z. B., aber nicht ausschließlich, Datenbankentwicklung, HTML- und andere Programmierung, Screendesign usw. Unter „EDV-technischen Entwicklungsleistungen“ sind sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, die die Planung, Gestaltung, Programmierung und Umsetzung von Software, IT-Systemen oder anderen technischen Lösungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) umfassen. Hierzu gehören insbesondere die Analyse von Anforderungen, die Erstellung von technischen Spezifikationen, die Programmierung von Softwarecode, die Durchführung von Tests und Qualitätssicherung sowie die Dokumentation der entwickelten Lösungen. 
  
2.Vertragsschluss
aAngebote des Auftraggebers sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer. Das Angebot des Auftragnehmers ist angenommen, wenn der Auftraggeber es schriftlich bestätigt hat. Geben wir abweichend hiervon eine Bestellung ab, so sind wir hieran nicht mehr gebunden, wenn nach Abgabe 2 Wochen verstrichen sind, ohne dass uns die Annahme zugegangen ist.
bDer Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Zur Wirksamkeit eines Vertrages bedarf es der Unterschrift der Geschäftsführung oder eines Prokuristen mit dem Zusatz "ppa.".
cDer Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail genügt.
  
3.Lieferfristen, Verzug
aLieferzeiten sind bindend.
bÜber eine zu erwartende Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich informieren.
cIm Falle eines schuldhaften Lieferverzugs wird - zusätzlich zu weiteren gesetzlichen Ansprüchen - eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettobetrags für jeden Arbeitstag des verschuldeten Verzugs, jedoch höchstens 5 % des Netto-Gesamtpreises, fällig. Der Auftragnehmer hat das Recht nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatz anzurechnen. Die Haftung des Lieferanten aufgrund gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Bedingungen wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
dDer Auftragnehmer hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  
4.Auftragsumfang
aDer im Auftragsschreiben festgelegte Leistungs- und Lieferumfang ist bindend. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie aufgrund der Produktionstechnik bedingt sind. Entwürfe sind Teil des Lieferumfangs.
bBei EDV-technischen Entwicklungsleistungen erbringt der Auftragnehmer alle vereinbarten Entwicklungsleistungen als Werkleistungen. Unabhängig vom Vertragstyp ist die Vergütung nur fällig, wenn eine förmliche Abnahme stattgefunden hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle von ihm erbrachten Entwicklungsleistungen in schriftlicher Form zu dokumentieren und dem Auftraggeber die Dokumentation bei Übergabe des Leistungsergebnisses auszuhändigen. Diese Leistungen sind nicht gesondert zu vergüten. Zur Koordinierung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Entwicklungsleistung benennen die Parteien bei Bedarf jeweils einen verantwortlichen Projektleiter. Die Projektleiter stimmen sich in regelmäßig anzusetzenden Projektleitersitzungen über aufkommende Fragen ab. Bei Meinungsverschiedenheiten ist den Anweisungen des vom Auftraggeber bestellten Projektleiters zu folgen. Entscheidungen der Projektleiter sind schriftlich oder im Ticketsystem des Auftraggebers zu protokollieren und sind für beide Parteien bindend. Bei IT-technischen Entwicklungsleistungen erfolgt die Übermittlung der fertigen Leistungen kostenlos im maschinenlesbaren Format, via Cloud, Version Control System (z. B. Github, Gitlab) sowie, soweit möglich, per E-Mail in einem vom Auftraggeber zu bestimmenden Format.
  
5.Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang 
aDer Auftragnehmer darf sich zur Erbringung einer Leistung anderer Personen als eigener Mitarbeiter nur bedienen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich seine Einwilligung zum Einsatz eines bestimmten Dritten für eine bestimmte Leistung gegeben hat.
bDas Risiko eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften oder durch Parteienvereinbarung vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  
6.Gewährleistung, Nacherfüllung
aKommt der Auftragnehmer bei Vorliegen eines Mangels seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) – innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Mangelbeseitigung vorzunehmen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Die Fristsetzung entfällt bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt nach einmaligem erfolglosem Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht zur Nacherfüllung ist zeitlich so bemessen, dass der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und die Ausschlusstermine einhalten kann.
bDie Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  
7.Mängelrügen, Abnahme
aIn allen Fällen gilt eine Rüge innerhalb von 10 Arbeitstagen nach vollständigem Wareneingang oder vollständiger Leistungserbringung beim Auftragnehmer als unverzüglich und zeitgerecht.
bIst die Überprüfung des Leistungsergebnisses erfolgreich, erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich oder in elektronischer Form die Abnahme. Bei EDV-technischen Entwicklungsleistungen beträgt die Abnahmefrist vier Wochen nach Lieferung der vollständigen Leistung. Wird die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, gilt sie als verweigert.  § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 
cDie vorbehaltlose Zahlung einer vom Auftragnehmer nach der Übergabe des Leistungsergebnisses gestellten Rechnung durch den Auftraggeber gilt nicht als Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses.
  
8.Preise und Zahlungsbedingungen
aDer vereinbarte Preis ist bindend und darf nicht überschritten werden. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung, beispielsweise durch Änderungs- und Ergänzungswünsche, eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, so hat dieser nur dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung, sofern dies schriftlich vereinbart worden ist.
bDer Preis umfasst alle Leistungen und Nebenleistungen sowie Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung) des Auftraggebers.
cDie Rechnung ist unmittelbar nach Lieferung an den Auftraggeber zu senden. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung und, soweit anwendbar, Abnahme sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung.
dDem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
  
9.Urheberrechtliche Nutzungsrechte einschließlich Leistungsschutzrechten
aAuftragnehmer und Auftraggeber verfolgen das Ziel, dem Auftraggeber sowie dessen Kunden die umfassendsten Nutzungsrechte an den im Vertrag vereinbarten Leistungsergebnissen zu übertragen. Der Auftragnehmer räumt daher dem Auftraggeber sofort mit Entstehung alle übertragbaren Nutzungsrechte an seiner vertraglichen Leistung uneingeschränkt, zeitlich unbegrenzt und weltweit zur ausschließlichen Nutzung ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die vertragliche Leistung des Auftragnehmers nach eigenem freiem Ermessen in allen Medien ganz oder teilweise, unverändert oder verändert, in digitaler oder analoger Form zu nutzen und Dritten zugänglich zu machen, sie zu veröffentlichen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustrahlen oder vorzuführen sowie seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Rechtsübertragung umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht (einschließlich Satellitensendungen und Kabelweiterverbreitung), das Recht der öffentlichen Wiedergabe (einschließlich der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, über Onlinedienste und mobile Dienste, das Internet oder Funksendungen) sowie das Recht der Vornahme von Bearbeitungen. Der Auftragnehmer verzichtet auf sein etwaiges Benennungsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.
bDie oben genannte Rechtseinräumung umfasst auch das Recht des Auftraggebers, Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers exklusive oder nicht-exklusive Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen einzuräumen sowie Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.
cSollte der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer einsetzen, so ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte im Umfang der obigen Punkte a. und b. zu erwerben und an den Auftraggeber zu übertragen. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer die entsprechenden Rechtseinräumungen durch die Mitarbeiter oder Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem sicherzustellen, dass Dritte, die er bei der Ausführung und Umsetzung des Auftrags einsetzt, auf mögliche Benennungsrechte (beispielsweise gemäß § 13 Satz 2 Urheberrechtsgesetz) verzichten.
dDie Vergütung für die Einräumung und Übertragung der Nutzungsrechte sowie für die Erstellung einer detaillierten Dokumentation ist in dem vereinbarten Honorar enthalten.
eSollten nach dem Zeitpunkt der Rechtsübertragung neue Nutzungsarten bekannt werden, die von den vorstehenden Rechtsübertragungen nicht abgedeckt sind, erhält der Auftraggeber die Option, die Rechte für diese Nutzungsarten gegen eine angemessene Zusatzvergütung zu erwerben. Der Auftragnehmer ist erst berechtigt, diese Rechte anderen zur Verfügung zu stellen, nachdem der Auftraggeber das ihm angebotene Recht zum Erwerb dieser Rechte innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich abgelehnt hat.
fDer Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte auszuwerten. Das Rückrufsrecht gemäß § 41 UrhG bleibt unberührt.
  
10.Zusätzliche Bedingungen für Fotografen sowie die Hersteller von Video- und Filmproduktionen
aSofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beschafft der Auftragnehmer Modelle und Requisiten auf eigene Rechnung und Gefahr.
bKann nicht fotografiert/gefilmt werden, weil ein vom Auftragnehmer rechtzeitig gebuchtes Modell zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modellhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.
cMit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Das beinhaltet - bei Fehlen einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – auch Modell-, Requisiten-, Material-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten. Sofern der Auftraggeber vereinbarungsgemäß Fremdkosten des Auftragnehmers zu erstatten hat, müssen diese, bevor sie entstehen, der Höhe nach aufgrund einer vollständigen Vorkalkulation des Auftragnehmers von dem Auftraggeber schriftlich gebilligt werden.
dDer Auftragnehmer verzichtet auf die Signatur der Aufnahmen und auf sein eventuelles Recht auf Namensnennung, darf aber vom Auftraggeber genannt werden.
eDer Auftraggeber erwirbt mit Zahlung des Honorars das Eigentum an fotografischem Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Filme, Zwischennegative, Abzüge usw.) und an Illustrationen. Das Aufnahmematerial ist dem Auftraggeber, soweit nicht vorher geschehen, mit der Rechnung auszuhändigen oder auf Wunsch des Auftraggebers ab Rechnungsstellung für diesen unentgeltlich zu verwahren.
fDer Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrags von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme sorgsam aufzubewahren, diese auf Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben sowie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Vernichtung des Reproduktionsmaterials dem Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen.
gDer Auftragnehmer ist verpflichtet, von Dritten, die an der Produktion beteiligt sind, und anderen, denen Rechte an dem Ergebnis der Produktion zustehen, eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 9.  und von abgebildeten Personen eine ausreichende Einwilligung zur Nutzung unterschreiben zu lassen und dem Auftraggeber vorzulegen.
hDie Übergabe von Filmmaterial erfolgt im durch den Auftraggeber bestimmten Format.
  
11.Zusätzliche Bedingungen für Programmierer und EDV- technische Entwickler
 Im Falle der Durchführung EDV-technischer Entwicklungsaufgaben, ist der Auftragnehmer nach Fertigstellung und Übertragung des Projektergebnisses dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt erstellten Softwarecodes, Materialien, Dokumentationen (für fachkundige Dritte nachvollziehbar) oder jegliche andere Unterlagen an den Auftraggeber zu übermitteln und diese codeseitig im Gitlab Repository des Auftraggebers zu speichern. Dies betrifft insbesondere alle im Rahmen des Projekts erstellten Quell- und Objektcodes. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, die Übergabe aufgrund vermeintlicher oder tatsächlicher Ansprüche gegen den Auftraggeber, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, zu verweigern.
  
12.Unterlagen des Auftraggebers
 Designs, Skizzen, Druckplatten, Vorlagen, Muster oder andere Materialien, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen vom Auftragnehmer ausschließlich zur Ausführung des Auftrags verwendet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und bei der ersten Aufforderung an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat kein Recht, diese Unterlagen zurückzuhalten.
  
13.Illustrationen, Entwürfe, Reproduktionsmaterial, Fotomaterial
aDer Auftraggeber erwirbt das Eigentum an Illustrationen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars.
bDer Auftragnehmer ist verpflichtet, nicht gelieferte Entwürfe und zur Ausführung des Auftrags hergestelltes oder beschafftes Reproduktionsmaterial (wie zum Beispiel Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithographien, Filme, Werkzeuge) bis sechs Monate nach der Abnahme sorgfältig aufzubewahren. Auf Anforderung des Auftraggebers sind diese Unterlagen an ihn herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat der Auftragnehmer die Absicht der Vernichtung des Reproduktionsmaterials dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.
  
14.Abtretungsverbot
 Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
  
15.Kundenschutz
aDer Auftragnehmer verpflichtet sich, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, in keiner Weise für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung berührt nicht das Recht des Auftragnehmers, Daten an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
bDer Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere dazu, keinen direkten geschäftlichen Kontakt zu den Kunden des Auftraggebers herzustellen und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, keine geschäftlichen Beziehungen zu Kunden des Auftraggebers einzugehen, wenn der Kunde selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt.
cDie in Absatz a. und b. genannten Beschränkungen gelten ausschließlich für Kunden des Auftraggebers.
dIm Falle einer Zuwiderhandlung seitens des Auftragnehmers ist dieser verpflichtet, eine Vertragsstrafe nach Wahl des Auftraggebers in Höhe in Höhe des durchschnittlichen Umsatzes des jeweiligen Kunden des Auftraggebers der letzten 12 Monate oder das nach den wirtschaftlichen Verhältnissen wahrscheinlich zu erwartende entgangene Honorar bei Neukunden an den Auftraggeber zu zahlen.
eDiese Vereinbarung ist für den Auftragnehmer nach rechtswirksamer Anerkennung für einen Zeitraum von 36 Monaten nach letztmaliger Beauftragung des Auftraggebers bindend und erlischt automatisch, sofern sie nicht verlängert wird.
  
16.Besonderes
 Falls der Auftragnehmer zusätzliche Aufgaben für den Auftraggeber übernimmt, wie beispielsweise Webhosting, Domainreservierungen und dergleichen, wird die Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang durch eine separate Vereinbarung, die von beiden Parteien einvernehmlich festgelegt wird, geregelt.
  
17.Mindestlohn, Nachhaltigkeit, Auskunftspflichten
aDer Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und zur Zahlung des jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohns. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle von dem Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer und deren Mitarbeiter.
bDer Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit entsprechende Nachweise (wie beispielsweise Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) anzufordern. Sollte der Auftragnehmer diese Nachweise nicht vorlegen können, hat der Auftraggeber das Recht, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
cDer Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von jeglicher Haftung bezüglich des Mindestlohns im Falle einer Verletzung des MiLoG durch den Auftragnehmer oder durch von diesem eingesetzte Subunternehmer freizustellen.
dBei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Zudem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, nach Auftragsentziehung den noch nicht erbrachten Teil der Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
eBei der Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen wählt der Auftraggeber nach den Gesichtspunkten der geringstmöglichen Umweltbelastung aus, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.
fDer Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die gesetzlich oder durch vertragliche Verpflichtung gegenüber Kunden des Auftraggebers auferlegten Auskunftspflichten zu erfüllen, soweit diese den Auftragnehmer betreffen, wie insbesondere im Hinblick auf Sorgfaltspflichten innerhalb von Lieferketten.
  
18.Schlussbestimmungen
aEs gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
bIm Verhältnis zu Kaufleuten ist Erfüllungsort für beide Teile Sitz des Auftraggebers.
cDer ausschließliche – auch internationale - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Ulm.
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